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Verdachtskündigung bei arbeitsvertraglicher Gleichstellung mit Beamten
Der Beklagte unterhält bundesweit Sozialeinrichtungen, darunter ein Jugenddorf in D. mit einer Schule für Lernbehinderte. Der Kläger wechselte 1986 aus dem öffentlichen Schuldienst zum Beklagten. Ihm wurde die Leitung der Schule übertragen. Nach dem Anstellungsvertrag sind für die Rechte und Pflichten des Klägers sinngemäß die Grundsätze maßgebend, die für entsprechende Lehrer an öffentlichen Schulen gelten, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Weiter ist vorgesehen, daß der Beklagte den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn ein wichtiger Grund iSd. § 626 BGB vorliegt.

Wegen des Verdachts, der Kläger habe Beihilfeleistungen unrechtmäßig in Anspruch genommen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. September und 1. Oktober 1998 fristlos. Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat ua. geltend gemacht, die Möglichkeit der Verdachtskündigung sei auf Grund seiner Gleichstellung mit Beamten ausgeschlossen, da Beamte nicht allein wegen des Verdachts eines Dienstvergehens endgültig aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden könnten.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine auf den Verdacht einer strafbaren oder pflichtwidrigen Handlung gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen der Gleichstellung des Klägers mit entsprechenden beamteten Lehrern ausgeschlossen. Dies folgt schon aus der im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts läßt sich auch nicht der allgemeinen vertraglichen Bezugnahme auf die für beamtete Lehrer geltenden Grundsätze entnehmen. Sie sollen insoweit nicht maßgebend sein, als sie auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Das ist aber hinsichtlich der eingeschränkten Entlassungsmöglichkeiten bei Beamten der Fall, da das beamtenrechtliche Disziplinarrecht gestufte Sanktionen bei Dienstvergehen zuläßt. Dieses System läßt sich nicht ohne weiteres auf das privatrechtlich begründete Anstellungsverhältnis übertragen.

Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob ein für die außerordentliche Kündigung hinreichender Verdacht der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen gegen den Kläger vorliegt.

BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 22. Februar 2000 - 7 Sa 1353/99 -

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