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Verdienst- und Entlohnung - Zulagen Sonstiges

27.6.2001 10 AZR 564/00 Höhe der Zuwendung - Wechsel vom BAT zum BAT-O 1. Die Ansprüche auf eine Zuwendung nach dem TV-Zuwendung Ang-O und nach dem TV-Zuwendung im Bereich des BAT entstehen am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Die Höhe der Zuwendung richtet sich deshalb nach dem Tarifvertrag, in dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember fiel. 2. Fiel das Arbeitsverhältnis bis zum November des Kalenderjahres in den Bereich des BAT, galt zum Stichtag aber der TV-Zuwendung Ang-O, so ist die Höhe der Zuwendung nach § 2 TV-Zuwendung Ang-O entsprechend der fiktiven Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2, § 26 BAT-O) für den Monat September und nicht nach der in diesem Monat tatsächlich nach BAT (West) gezahlten höheren Vergütung zu berechnen. Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O vom 10. Dezember 1990 fallen (TV-Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 1990 idF vom 5. Mai 1998 §§ 1, 2 und 4 Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1993 (TV-Zuwendung) §§ 1, 2 und 4

Aktenzeichen: 10AZR564/00 Paragraphen: Datum: 2001-06-27
Stichwörter: zulagen + entlohnung + sonstiges + verdienst

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