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Zwangsvollstreckung bei unwirksamem Steuerbescheid
Das Finanzamt darf die Zwangsvollstreckung gegen einen säumigen Steuerpflichtigen nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes betreiben. Ist der zu Grunde liegende Verwaltungsakt rechtswidrig, führt dies nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Vollstreckungshandlung.
Diese ist nur dann nicht wirksam, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schweren Mangel leidet, der bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände für jedermann offenkundig ist. Diese Offenkundigkeit hat der Bundesfinanzhof verneint, wenn der Bescheid dem Steuerpflichtigen (möglicherweise) nicht zugestellt wurde. In einem derartigen Fall ist die Vollstreckung daher nicht nichtig, sondern „lediglich“ rechtswidrig. Sie kann daher nur nach Einlegung eines entsprechenden Rechtsbehelfs aufgehoben werden.
Urteil des BFH vom 22.10.2002
VII R 56/00
RdW 2003, 239