Gast
Habe noch was vergessen.
Darf ich bei der Besichtigung sagen das wir eigentlich nicht ausziehen wollen oder kann die Vermieterin uns da Rechlich belangen.
FischkoppStuttgart
1. Besichtigungstermin:
14 Tage im Vorraus (siehe Mietvertrag) und nicht zu Unzeiten (Frühmorgens /Spätabends).
Besichtigung nur durch VM und Vertreter. Evtl Nachmieter bei nicht gekündigtem Verhältniss ist unzulässig.
Eintritt Verweigern. Am besten Schriftlich. (mit Berufung auf den Mietvertrag)
2. Kündigung
- Kündigung nach §§ 542 und 543 BGB nicht möglich.
- Kündigung Eigenbedarf nicht möglich
- Kündigung Ausserordentlich. Nur mit Grund. z.B. fehlender Mietzins. Stark gestörtes Verhältniss etc.
Also erst mal ganz ruhig bleiben.
3. Schadensersatz nur bei ungütlicher Kündigung.
4. Dieses ist meine Einschätzung. Ich bin kein Anwalt. Ich habe meine Infos aus dem Buch: Kein Pardon bei Mietärger VON ARAG.
Bitte im Zweifelsfall bei einem Anwalt / Mieterbund vorstellig werden