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Freistellung gekündigter Mitarbeiter nur ausnahmsweise zulässig
Betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer müssen eine sofortige Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen hinnehmen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt gab damit im Eilverfahren der Klage eines Produktmanagers gegen ein Kommunikationsunternehmen statt.
Laut Urteil haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine mögliche Freistellung vereinbart worden ist oder wenn "ganz überwiegende Interessen des Arbeitgebers an einer Freistellung" vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Unternehmen Geheimnisverrat befürchten muss.
ArbG Frankfurt/M., Urt. - 22 Ga 144/05