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Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor. Nach Auffassung der Richter gilt der Grundsatz auch dann, wenn der Vermieter behauptet, die Räume befänden sich nicht im vertragsgemäßen Zustand. Nur wenn der Mieter die Räume dem Vermieter vorenthält, also nicht vollständig räumt oder den Schlüssel nicht herausgibt, bestehe ein weiterer Anspruch auf Mietzahlung. Das Gericht wies daher die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Dieser hatte sich geweigert, von seinem Mieter die Schlüssel entgegenzunehmen. Als Grund gab er an, die Räume befänden sich nicht in vertragsgemäßem Zustand. Das OLG sah jedoch keine rechtliche Grundlage für eine Weiterzahlung der Miete. Az.: 24 U 133/01 <br />