Berthelstal 18.11.2009 08:03
Machen Sie den Vermieter auf seine Pflicht schriftlich aufmerksam und drohen ihm mit Verweigerung der Zahlung der Heizkosten. Aber nur drohen, denn das Gesetz besagt im § 12 der Heizkostenverordnung:
Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.