Susanne
Natürlich übernimmt die Versicherung die Deckung nicht, denn der VM hat nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwerts bei Schadenersatz. Bestes Beispiel zum Verständnis: bei einem Autounfall bekommt man auch kein neues Auto !
Grundsätzlich werden Schäden, die man anderen zufügt, durch die Versicherung bearbeitet, die klärt dann die Ansprüche und Du musst nichts mehr zahlen!!
hh
Wahrscheinlich schließt Eure Haftpflichtversicherung keine Miethaftpflichtschäden ein, so dass schon aus diesem Grund eine Regulierung abgelehnt wurde.
Bezahlen müsst Ihr aber nur den von Euch verursachten Schaden, also den betrag, den der von Euch angefragt Parkettleger genannt hat.
Aber selbst, wenn die Beseitigung des Schadens durch Abschleifen nicht möglich gewesen wäre, dann hättet Ihr maximal den Zeitwert ersetzen müssen.
Werdi7
Danke für die Antworten!
Die Haftpflicht ist auch für Mietschäden. Doch tollerweise haben die einen Paragrafen, der eine Haftung - jetzt kommt der Hammer - "bei übermäßiger Beanspruchung" ausschließt <!-- s --><!-- s --> Da fragt man sich dann, warum man so eine Versicherung hat, denn bei Schäden, die durch eine normale Beanspruchung enstehen, muss der Mieter nicht aufkommen.
Weiß vielleicht noch jemand, wie man den Zeitwert eines Parketts berechnet?
Hatte mal im Internet ein Beispiel gefunden, doch blöderweise find ich´s nicht mehr.
Danke!
Grüße
Sven
Susanne
Na, toll.
Also grundsätzlich ist die sog. normale Abnutzung mit der Miete abgegolten.
Die Zeitwert errechnet sich aus Anschaffungskosten und Lebensdauer, bei Teppich ist z.B. pro Jahr ein Abzug von 10% zu machen, da von den Gerichten die durchsch. Lebensdauer von 10 Jahren angegeben ist.
Wie das bei Parkett berechnet wird, z.B. durchschnittl. Lebensdauer einer Versiegelung, kann nur ein Fachmann sagen.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
kleine Abnutzungen und Druckstellen sind grundsätzlich von dem Mieter nicht zu beheben. Etwas anderes gilt bei Beschädigungen, die nicht durch den "Wohngebrauch" entstanden sind. Hierzu dürften auch Ihre Wasserschäden zählen.
Bei der Instandsetzung des Bodens handelt es sich dann nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um Schadensersatz, der in Form von Naturalrestitution zu leisten ist. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. War es möglich, den Fußboden durch Abschleifen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, so ist grundsätzlich diese Möglichkeit auch zu wählen.
Wurde der Boden nunmehr (eiegnmächtig) erneuert, so ist ein angemessener Abzug "neu" für "alt" von dem Erstattungsanspruch vorzunehmen. Befand sich der Boden bereits aufgrund der vertraglichen Nutzung in einem desolaten Zustand, so kann der Erstattungsanspruch komplett ausgeschlossen sein.
Übrigens: Es gibt in der Rechtsprechung keine einheitliche Bewertung, in welchen Intervallen ein Parkettboden abzuschleiefen ist: 15 - 20 Jahre LG Wiesbaden, 12 - 15 Jahre AG Köln.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern