forsetis 20.12.2018 13:08
Wenn das Schloss getauscht wurde geht das nicht ohne einen Hausfriedensbruch begangen zu haben.
Der Gesetzgeber schreibt dazu: Der Straftatbestand des Hausfriedensbruches (§123 StGB) lautet wie folgt:
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die andere Möglichkeit wäre der Weg zum Amtsgericht und dort eine einstweilige Verfügung zur Öffnung der Wohnung erwirken.
abraham 04.05.2019 17:34
"wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" - das ist schon ernst.