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Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter des DGB rechtswirksam
Der Senat hatte über die Klagen zweier langjähriger Mitarbeiter des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu entscheiden, denen Leistungen nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien der Unterstützungskasse (UK) des deutschen Gewerkschaftsbundes zugesagt waren, die im Umlageverfahren zu finanzieren waren. Zuletzt richtete sich ihre Anwartschaft nach Richtlinien aus dem Jahre 1988 (UR 8
. Sie sahen eine bis zum Versorgungsfall erreichbare Gesamtversorgung in Höhe von 70 % des letzten Bruttogehalts vor. Die von der UK beschlossene Versorgungsordnung 1995 sah für die Mitglieder der UK, darunter den DGB, Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen verschlechternden Versorgungsalternativen vor. Der DGB entschied sich für eine davon, nach der das Gesamtversorgungssystem für die Zukunft durch eine beitragsorientierte Versorgungszusage (Rentenbausteine) abgelöst wurde und setzte diese Regelungsalternative nach Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat durch Widerrufserklärungen gegenüber ihren Mitarbeitern mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 um. Der bis dahin auf der Grundlage der UR 88 erdiente Besitzstand blieb erhalten. Die Kläger wollen die sich hieraus für die von ihnen erreichbare Rente ergebende Verschlechterung im Umfang von rund einem Viertel, etwa 740,00 DM bzw. 800,00 DM nicht hinnehmen. Ihren Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilwiderrufs wurde vom Arbeitsgericht entsprochen, die Berufungen des DGB führten zur Klagabweisung durch das Landesarbeitsgericht. Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Der Teilwiderruf der Versorgungszusage ist wirksam, und zwar unabhängig davon, ob durch ihn auch in die sog. "erdiente Dynamik" eingegriffen wurde. Es gab triftige Gründe für diesen Widerruf. Der Anteil der jeweiligen Versorgungsaufwendungen an den im wesentlichen aus Beiträgen gespeisten Einnahmen des DGB war in der Vergangenheit schon von 4,1% auf 7,2% gestiegen und würde bei Weitergeltung der UR 88 auf rund 15% im Jahre 2016 ansteigen. Dies ergab eine vom DGB angestellte Prognose, die von Rechts wegen nicht zu beanstanden war. Damit drohte bei Weitergeltung der UR 88, daß der DGB die bisherigen koalitionspolitischen Ziele nur mit geringerer Intensität oder in geringerem Umfang hätte weiterverfolgen können. Dies rechtfertigte den vorgenommenen Eingriff, weil auch die vorhersehbare Entwicklung des Vermögens des DGB keine Zuwächse erwarten ließ, mit deren Hilfe die Versorgungslasten aus der UR 88 weiter hätten getragen werden können.
BAG, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512 und 513/00 - Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteile vom 5. Juli 2000 - 1 Sa 1785/98 und 1 (13) Sa 1866/98