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Versetzung eines Schwerbehinderten: Arbeitgeber muss Betriebsratszustimmung erstreiten

Beantragt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die Versetzung auf einen behindertengerechten Arbeitsplatz, darf dies der Arbeitgeber nicht allein mit der Begründung verweigern, der Betriebsrat habe dem nicht zugestimmt. Die Zustimmung des Betriebsrats ist in derartigen Fällen zwingend. Sie kann jedoch im Fall einer Ablehnung auf Antrag vom Arbeitsgericht ersetzt werden.

Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Recht eines schwerbehinderten Mitarbeiters notfalls gerichtlich gegen den Betriebsrat durchzusetzen. Einem nicht behinderten Mitarbeiter gegenüber besteht diese Verpflichtung jedoch nur bei einer entsprechenden Zusage des Unternehmers.

Beschluss des BAG vom 10.12.2002
9 AZR 481/01
Pressemitteilung des BAG

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