Ghostraider
Sie hauen ja direkt mit der Keule um sich. Puuh.
Also, erst einmal muss festgestellt werden wer der Verursacher der Schimmelbildung ist.
Es ist nicht immer der Vermieter für verantwortlich und auch nicht immer der Mieter.
Den Verursacher festzustellen bedarf es eines Gutachters und nicht dem Wert eines Baumarkt Hygrometers oder Fachleuten a.d., die werden bei Gericht nicht anerkannt.
Zu den einzelnen Punkten.
1) Fristlos kündigen können Sie nur wenn der Schimmel gesundheitsgefährdend ist und das ist nicht jeder und muss vom Gutachter bestimmt werden. Oder wenn die Wohnung nicht mehr nutzbar ist.
2)Nur wenn es eindeutig verschulden des Vermieters ist, wegen der kurzen Mietzeit.
3) Nein
4)Es kommt darauf an wie weit der Wohnraum noch nutzbar ist und eine Mietkürzung sollte immer mit der Hilfe eines Fachanwalts für Mietrecht durchgeführt werden, da bei einer fehlerhaften Mietminderung schnell eine Kündigung folgen kann.
5)Das fragen Sie mal einen Anwalt, ich glaube kaum, weil hier auch nicht von Vorsatz gesprochen werden kann.
Ich würde im ganzen einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen und sollte es vor Gericht gehen und Sie gewinnen muss der Gegner auch Ihre Anwaltskosten tragen. Nur im Vorfeld müssen Sie die Kosten bezahlen.
Gruß
ghost
Susanne
Naja, ich kann die Aufregung schon verstehen!
Ich denke, dadurch, dass die Vormieter auch schon jahrelang die Probleme hatten kann dem Mieter nach dieser kurzen Mietzeit schlecht die Schuld am Schimmel untergeschoben werden.
Vom Arzt würde ich mir auf jeden Fall bestätigen lassen, dass die derzeitige Umgebung gesundheitsgefährdend ist.
Ziel mit einem Fachanwalt für Mietrecht muss es sein diese Wohnung so schnell wie möglich los zu werden und für den Aufwand Schadenersatz zu verlangen.
Wenn die Vormieter jahrelang Schimmel hatten können die VM nicht davon ausgehen, dass das mit Auftragen von Schimmelex gut ist, ggf. hier auf arglistige Täuschung plädieren.
Ghostraider
Hier, das habe ich noch gefunden in Bezug auf fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung.
BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
Also man muss schon gewisse Spielregeln beachten.
Gruß
ghost