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Versicherungsrecht - Gebäudeversicherungsrecht

8.12.1987 VIZR53/87 a) Wird ein (Wohn-) Gebäude durch einen Brand zerstört, so ist für die Frage der (Wieder-) Herstellbarkeit i. S. von § 249 BGB nicht allein auf das Bauwerk, sondern auf Haus und Grundstück abzustellen. Hiernach ist eine Ausbesserung in der Regel auch dann noch möglich, wenn das Gebäude im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits einige Jahrzehnte alt war. Sie scheidet jedoch aus, wenn der Neubau trotz gleicher Sachfunktion gegenüber dem zerstörten Gebäude bei wertender Gesamtwürdigkeit der baulichtechnischen und wirtschaftlichfunktionalen Faktoren nach der Verkehrsanschauung als »aliud« erscheinen müßte. In diesem Fall ist gemäß § 251 Abs. 1 BGB Wertersatz zu leisten. b) Führt die Naturalrestitution beim Geschädigten zu einem Wertzuwachs und hat er deshalb unter dem Gesichtspunkt »neu für alt« einen Abzug von den Herstellungskosten hinzunehmen, so ist für die Frage, ob die Herstellung i. S. von § 251 Abs. 2 BGB unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert, nur dieser verkürzte Zahlungsanspruch dem Verkehrswert gegenüberzustellen. c) Die Höhe des Abzuges »neu für alt« ist nicht nach der Wertminderung des alten Gebäudes, sondern nach der Wertsteigerung durch das neue Bauwerk zu bemessen. BGB§249 BGB§251

Aktenzeichen: VIZR53/87 Paragraphen: BGB§249 BGB§251 Datum: 1987-12-08

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