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Unzulässige Nutzung eines Spitzbodens
Ist ein im Gemeinschaftseigentum stehender Spitzboden nur von einer einzigen Wohnung aus durch eine Klappe in der Decke erreichbar, so steht dem Eigentümer dieser Wohnung mangels Regelung in der Teilungserklärung nicht automatisch ein Sondernutzungsrecht an den Dachräumen zu. Er darf diese vielmehr nur so nutzen, wie sie auch die übrigen Wohnungseigentümer mitnutzen dürften, wenn sie Zugang zum Spitzboden hätten.
Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung ist daher nicht berechtigt, die Dachräume eigenmächtig auszubauen und zu nutzen.
Beschluss des OLG Köln vom 28.12.2000
16 Wx 163/00
NJW-RR 2001, 1094
NZM 2001, 385