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Baurecht Grundstücksrecht - Sicherheitsleistung Grundlastenrecht
22.10.1987 VIIZR12/87 Der Unternehmer kann grundsätzlich die Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § nur verlangen, wenn Grundstückseigentümer und Besteller rechtlich dieselbe Person sind; Übereinstimmung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise genügt regelmäßig nicht. Das schließt nicht aus, daß sich der Grundstückseigentümer je nach Lage des Einzelfalls gemäß § wie ein Besteller behandeln lassen muß, soweit der Unternehmer wegen des ihm zustehenden Werklohns Befriedigung aus dem Grundstück sucht. BGB § § 242
Aktenzeichen: VIIZR12/87 Paragraphen: BGB§242 Datum: 1987-10-22