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Werbungskosten: beruflich veranlasster VHS-Sprachkurs
Die Kosten für einen Sprachkurs an einer Volkshochschule müssen dann vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Fortbildungsmaßnahme ganz überwiegend der Berufstätigkeit und nicht bloß der privaten „Horizonterweiterung“ dient. Das Finanzgericht sah diese Voraussetzungen bei einer am Check-in-Schalter beschäftigten Mitarbeiterin einer Fluggesellschaft als gegeben an.
Neben ihren perfekten Englischkenntnissen wollte sich die Arbeitnehmerin an der Volkshochschule zumindest Grundkenntnisse in Italienisch aneignen. Als zusätzliches Argument überzeugte das Gericht, dass die Fluggesellschaft derartige Fortbildungsmaßnahmen mit einer Gehaltserhöhung honorierte.
Gerichtsbescheid des FG München vom 15.03.2004
13 K 15/00
Handelsblatt vom 28.04.2004