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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ein nur mündlich geschlossener Mietvertrag ist auch dann auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn er an einen zuvor wirksam befristeten und inzwischen gekündigten Vertrag anknüpft. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klar.<br />
Ein Mann hatte die Räume für ein Restaurant für zehn Jahre vermietet. Als die Zahlungen ausblieben, kündigte er fristlos. Eine spätere mündliche Einigung wertete der BGH als neuen Vertrag. Der aber sei unbefristet, weil eine Zeitabsprache nach dem Gesetz nur schriftlich möglich sei.<br />
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Für den Mieter bedeutet das Urteil jedoch, daß er nun sein Restaurant räumen muß. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener gewerblicher Mietvertrag kann auch ohne besondere Gründe innerhalb der gewöhnlichen Fristen gekündigt werden. Das hatte der Vermieter vier Jahre nach der mündlichen Einigung getan. Dem Einwand des Restaurantbetreibers, die alte Laufzeit von zehn Jahren müsse doch weitergelten, folgte der BGH nicht. Das alte Mietverhältnis sei schließlich beendet gewesen, daran hätten die Parteien also nicht mehr anknüpfen können.<br />
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Bundesgerichtshof, XII ZR 195/96<br />
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Stichwörter: mietvertrag + zeit

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