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Ein Vermieter darf den Verteilungsschlüssel für die Abrechnung von Nebenkosten nicht rückwirkend ändern. Das entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil. Die zwangsläufig mit einer Neuverteilung verbundene, einseitige Änderung des Mietvertrages sei zwar nicht von vornherein unzulässig. <br />
Aber sie sei dem Mieter grundsätzlich nur zumutbar, wenn dieser sich vorher darauf einstellen könne (Az.: 7 U 50/02). Das Gericht hob mit seinem Spruch eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Limburg auf und wies die Klage eines Vermieters ab. Der Kläger verlangte von seinem Mieter Nachzahlungen für Nebenkosten. Diese hatten sich daraus ergeben, dass er den Verteilungsschlüssel geändert hatte. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen war eine Klausel enthalten, die ihm dieses Recht zubilligte. <br />
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Gleichwohl sah das OLG, anders als das Landgericht, das Verfahren nicht als korrekt an. Denn solche Änderungen, selbst wenn sie begründet seien, könnten nur für künftige Abrechnungsperioden von Bedeutung sein, heißt es in dem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil.<br />
Quelle:KSTA