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Vorgeschriebene Kündigung durch Einschreiben
In einem Gewerbemietvertrag war vereinbart, dass die Kündigung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe. Der Mieter übermittelte die Kündigung jedoch per Telefax. Der Vermieter hielt diese Form der Vertragsbeendigung für unwirksam und verlangte die Weiterzahlung des vereinbarten Mietzinses.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass bei einer solchen Klausel lediglich die Schriftform zwingend einzuhalten ist. Die Versendung als Einschreibebrief soll hingegen nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern. Dieser kann hingegen auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen. Steht fest, dass die Kündigung dem Empfänger in anderer Form, wie hier per Telefax, übermittelt wurde, so ist die Kündigung wirksam zugegangen.
Unerheblich für den wirksamen Zugang des Kündigungsschreibens war in diesem Fall auch, dass sich der Empfänger zu der Zeit in Urlaub befand. Der Zugang, also die Kenntniserlangung, ist im abstrakten Sinn zu verstehen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist also nicht erforderlich. Es genügt, dass die Erklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist, und zwar so, dass sie üblicherweise und nicht nur zufällig alsbald wahrgenommen werden kann.
Urteil des BGH vom 21.01.2004
XII ZR 214/00
NJW 2004, 1320
MDR 2004, 560