Gast hat diese Frage gestellt
Vorratsanfechtung - Kostenvorschuß
1. Es ist zulässig, vorsorglich alle Eigentümerbeschlüsse einer Eigentümerversammlung anzufechten, wenn einem Wohnungseigentümer die Niederschrift über die Versammlung kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist noch nicht zugegangen ist.
2. Im Beschlußanfechtungsverfahren kann der Fortgang des Verfahrens nicht von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
3. Der Antrag auf Ungültigkeitserklärung eines Eigentümerbeschlusses kann in Hinblick auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht deshalb abgewiesen werden, weil er nicht begründet wurde.
BayObLG, Beschluß vom 06.12.2000, Aktenzeichen: 2 Z BR 103/00, NJWRR 2001, S.233.