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Vorsicht beim Vorstellungsgespräch
Wer im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs den Eindruck vermittelt, er wolle die angebotene Arbeit nicht verrichten, muss damit rechnen, dass das Arbeitsamt Leistungen erst nach einer Sperrzeit auszahlt.

Der Fall: Die 35jährige Frau war bereits seit fünf Jahren arbeitslos, als ihr das Arbeitsamt eine Stelle als Verpackerin vorschlug. Die Frau stellte sich beim Geschäftsführer des Unternehmens vor, gab aber zugleich zu erkennen, dass sie nur gekommen sei, weil das Arbeitsamt sie geschickt habe. Weiter beanstandete sie die Entfernung zu ihrem Wohnort und dass im Betrieb Schicht gearbeitet werde. Nachdem das Arbeitsamt vom Ablauf des Vorstellungsgesprächs erfahren hatte, stellte es die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ein und verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit. Mit ihrer Klage hatte die arbeitslose Frau keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Aus dem Verhalten der Klägerin bei dem Vorstellungsgespräch hat der potenzielle Arbeitgeber den Schluss ziehen müssen, dass sie die Arbeit nicht annehmen wollte. Dieser Fall ist also so zu behandeln wie der eines Arbeitslosen, der ohne hinreichenden Grund ein Arbeitsangebot ablehnt.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2002 – 1 AL 94/02 "

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