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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Vorsteuerabzug nur bei tatsächlicher Kaufpreiszahlung

Ein Unternehmen kaufte eine teure Sägewerksmaschine. Nach Leistung der vereinbarten Anzahlung wurde die darin enthaltene Vorsteuer geltend gemacht, die vom Finanzamt auch unbeanstandet erstattet wurde. Nach der Lieferung kam es zu erheblichen Problemen mit der Maschine. Der Erwerber verlangte vom Verkäufer Schadensersatzansprüche, die den Restkaufpreis bei weitem überstiegen. Schließlich einigte man sich darauf, dass der Sägewerksbetrieb die Maschine ohne weitere Zahlung behalten dürfe. Das Unternehmen machte daraufhin die Vorsteuer aus dem ursprünglichen Kaufpreis geltend. Dies wurde damit begründet, dass die Nichtzahlung des Kaufpreises nicht auf einer Minderung des Kaufpreises wegen Mängel, sondern auf der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beruhe.

Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof nicht. Bemessungsgrundlage für die Vorsteuer kann stets nur das tatsächlich gezahlte Entgelt (hier Kaufpreis) sein. Bei einer Reduzierung der vereinbarten Zahlung macht es keinen Unterschied, ob diese auf einer Kaufpreisminderung nach den Gewährleistungsregeln oder auf Schadensersatzansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft beruht. Ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer bestand somit nicht.

Urteil des BFH vom 16.01.2003
V R 72/01
Pressemitteilung des BFH

1 Kommentar zu „Vorsteuerabzug nur bei tatsächlicher Kaufpreiszahlung”

Gast Experte!

Versteuerung gebrauchter Dienst-Pkws

Auch Benutzer von bereits vollständig abgeschriebenen Dienstwagen müssen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln den geldwerten Vorteil des Wagens mit einem Prozent des Listenpreises versteuern.

Urteil des FG Köln
10 K 4268/98
Handelsblatt vom 23.04.2003

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