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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, liebe Forummitglieder,
habe vor 5 Jahren einen gewerblichen 10-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen.
Jetzt möchte jemand meine Räume nutzen, der Vermieter ist soweit einverstanden, möchte mich jedoch nicht aus dem Vertrag entlassen.-Was heißt das im Klartext für mich?
Die Räume wurden voher von meinem Vormieter bereits ca. 40- Jahre gemietet, und ich habe damals einen neuen Vertrag bekommen, aber in den Räumen nichts verändert (also komplettes Ladengeschäft inkl. Möbel übernommen). Im Mietvertrag heißt es: ...gemäß Übergabeprotokoll, es wurde mir aber kein Übergabeprotokoll ausgehändigt! Bei Auszug heißt es ebenso:gem.Übergabeprotokoll!Was heißt das für mich, wenn bei Mietbeginn ein solches Formular nicht gemacht wurde, aber bei Auszug verlangt wird? Wer kann mir ein Übergabeprotokoll für gewerblich genutzte Räume zukommen lassen?
Der Nachmieter möchte die Räume anders nutzen;d.h. er wird sowieso umbauen und renovieren. Muß ich dann trotzdem Renovierungsarbeiten vornehmen? Was kann nach der tatsächlichen Beendigung des Mietvertrages, also in 5 Jahren passieren? Welche Ansprüche könnte der Vermieter geltend machen? Muß ich dann vor Ablauf noch kündigen?
Wie ist heute der Standard für gewerblich genutzte Ladenräume?
Z.Zeit habe ich Einfachverglasung, kein Sicherheitsglas ( Stand wie vor 40 Jahren!
Vielen Dank im Voraus

1 Kommentar zu „Vorzeitige Beendigung eines gewerblich 10-Jahres-Mietvertrag”

neuer Experte!

hallo,

das problem wird wohl beim auszug sein, wenn der vermieter probleme macht, die von ihnen nicht zu beweisen sind, weil beim einzug protokoll erstellt worden ist, ich weiß nicht genau wie es im gewerblichen mietverhältnis aussieht, ob der vermieter auch verlangen kann das die mietsache auf den "ursprung" gebracht werden muß ...

ein gewerblicher mietvertrag ist schon etwas anders als ein ganz normaler mietvertrag...

schau mal, könnte helfen:

Das Abnahmeprotokoll




Das Abnahmeprotokoll dient häufig als Grundlage für die Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht ordnungsmäßiger Rückgabe der Mieträume, insbesondere unterlassener Schönheitsreparaturen. Hier wirkt sich gegen den Vermieter aus, wenn ein bestimmter Mangel im Protokoll nicht aufgeführt wird; er wird bei insoweit vorbehaltloser Rücknahme mit seinen Ansprüchen wegen nicht vermerkter Mängel ausgeschlossen.

Bei Wohnungsrückgabe empfiehlt sich daher ein schriftliches Abnahmeprotokoll. Einzutragen sind: Name des Mieters, Datum, Zeit, Ort, Straße, Haus, Stockwerk, anwesende Personen. Zu jedem Punkt eine kurze Notiz fertigen. Nach Besichtigung und vor Schlüsselübergabe durch Mieter an Vermieter zwei gleichlautende Aus- fertigungen des Protokolls leserlich und eigenhändig unterschreiben.

Häufig enthält das Protokoll weitere vorformulierte Erklärungen, die der vereinfachten Rechtsdurchsetzung dienen sollen, z.B. eine Ersatzvornahmeklausel zugunsten des Vermieters. Sie verstößt gegen § 11 Nr. 4 AGBG, wenn der Vermieter nicht zu mahnen oder keine Nachfrist zu setzen braucht. Klauseln, nach denen der Mieter den Vermieter beauftragt, die festgestellten Mängel auf seine Kosten zu beheben, dürften auf eine Umgehung der Regelung in § 11 Nr. 4 AGBG hinauslaufen oder doch überraschend i.S. von § 3 AGBG sein.

Zur Sicherheit sollte man folgendes beachten:
- Zur Abnahme nimmt man einen Fotoapparat mit.
- Empfehlenswert ist es auch, daß ein Zeuge mitgeht, dieser sollte jedoch mit dem Mieter nicht unbedingt verwandt oder verschwägert sein.

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Ordentliche Kündigung bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume




Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume gelten andere gesetzliche Kündigungsfristen zu denen im Wohnraummietverhältnis:

§ 580 Abs. 2 BGB besagt:

(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.




Fristlose Kündigung bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume




Darüber hinaus ist selbstverständlich auch hier eine fristlose Kündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich.

Hierzu ist § 543 BGB heranzuziehen, der wie folgt lautet:

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, daß er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überläßt oder

3. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,

2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder

3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b, 536d und §§ 469 bis 471 entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.






Schönheitsreparaturen und was darunter zu verstehen ist




Was sind Schönheitsreparaturen?

Gibt es bei Wohn- oder Gewerberaum nach Beendigung des Mietverhältnisses dekorative Schäden, so stellt sich häufig die Frage für die Parteien, ob deren Beseitigung zu den Schönheitsreparaturen gehört oder zu sonstigen Reparaturen. Auch bei preisfreiem Wohnraum ist die unmittelbar nur für preisgebundene Wohnungen bestehende Definition in § 28 IV 4 II BerechnungsVO maßgeblich:

Danach umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Weitere Malerarbeiten im Inneren der Mieträume gehören grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen.

Da Fußböden inzwischen kaum noch gestrichen, sondern meist mit Teppichboden ausgelegt werden, ist anstelle des Streichens die Reinigung des vom Vermieter gestellten Teppichbodens getreten.

Das Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden/Parkettböden, sowie die Erneuerung von Teppichböden zählt jedenfalls bei Wohnraum nicht zu den Schönheitsreparaturen. Die vorgenannte Definition der Schönheitsreparaturen gilt nach allgemeiner Ansicht auch für den Gewerberaum.





Wahrheitsgemäße Antworten des Mietinteressenten




Bei Abschluß des Mietvertrages sollte der Mietinteressent bezüglich der Fragen nach Beruf und Einkommen wahrheitsgemäß antworten.

Gibt der zukünftige Mieter bewußt falsche Auskünfte, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. In dem entschiedenen Fall hatte die Mieterin behauptet, sie sei von Beruf Designerin; in Wahrheit bezog sie Sozialhilfe.

quelle: harten

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