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Das Verschweigen wahrer Tatsachen stellt dann eine arglistige Täuschung dar, wenn eine Pflicht zur Offenbarung besteht. Grundsätzlich besteht nur bei krassen Abweichungen von normalen Verhältnissen, insbesondere zu Punkten, die für das Mietverhältnis offensichtlich wichtig sind, auch ohne konkrete Nachfrage eine Offenbarungspflicht. So ist beispielsweise der Mieter auch ohne Nachfrage des Vermieters verpflichtet zu offenbaren, daß er die Miete nur mit Hilfe des Sozialamts zahlen kann oder daß er erwerbslos ist.