Berthelstal 20.11.2009 04:15
Ihre Begründung zur Zahlung der Miete erst am 15. des Monates wegen des Gehaltseinganges ist reiner Unsinn.
1. Haben Sie sich verpflichtet, bereits bis zum 3. zu zahlen. Das ist Ihnen scheinbar völlig egal. Aber wenn der Vermieter Ihnen aufgrund dessen kündigt, wollen Sie gleich zum Anwalt laufen. Den können Sie in dieser Sache gleich vergessen, weil die Rechtslage eindeutig ist.
Der Vermieter kann nach § 554(1) BGB fristlos zu kündigen, wenn der Mieter in Verzug der Zahlung des Mietzinses der Miete an zwei aufeinanderfolgenden Monaten ist.
Ein weiterer Kündigungsgrund nach §554(1) liegt vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum von mehr als zwei Mietzahlungsterminen mit der Zahlung in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand ist.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet den Mieter vor der Kündigung abzumahnen.
Aber nach § 554(1) kann eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs verhindert werden, wenn der Mieter die rückständige Miete vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zahlt. Hat der Vermieter schon gekündigt, wird die Kündigung durch die Zahlung unwirksam.
2. Also zahlen Sie die zu schuldende Summe in seiner Gänze und die Kündigung wird unwirksam.
Und noch was: Legen Sie von Ihrer Gehaltszahlung am 15. bereits die Miete für den kommenden Monat beiseite und Sie haben nie mehr in dieser Sache ein Problem. Mir wird immer unerklärlich bleiben, warum man solch simple Weißheiten erwachsenen(?) Menschen immer wieder an den Kopf werfen muß.