Erforderlichkeit der eingestellten Betriebskosten
Betriebskosten aus einer zurückliegenden, abgeschlossenen Abrechnungsperiode können in die Abrechnung nicht aufgenommen werden.
Bestreitet der Mieter die Erforderlichkeit entstandener Kosten, so muss der Vermieter die Erforderlichkeit der Betriebskosten beweisen.
(AG Tübingen, Urteil vom 17.07.1990 - 8 C 1743/89) WM 91, 122
s. auch § 4 MHG
Der Vermieter ist nicht berechtigt, über eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer und Komplementär er ist, Brennstoffe zu den Kosten eines Wärmelieferungsvertrages zu beziehen, die er bei unmittelbarem Einkauf billiger beziehen kann, und die erhöhten Kosten als Betriebskosten umzulegen.
(LG Hannover, Urteil vom 07.06.1993 - 18 S 154/92) WM 96,776
s. auch § 4 MHG, § 7 HKVO
Der Vermieter ist verpflichtet, nur solche Kosten in die Abrechnung einzustellen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung gerechtfertigt sind.
Der Vermieter erhält die Nebenkostenvorauszahlungen der Mieter nur als Treuhänder und ist deshalb zum sparsamen Umgang mit den Vorauszahlungen verpflichtet.
(AG Köln, Urteil vom 27.12.1990 - 222 C 471/90) WM 91, 701
s. auch § , § 4 MHG
Der Vermieter darf nur die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Kosten ansetzen. Er unterliegt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und muss bei der Auftragsvergabe die Belange des Mieters berücksichtigen.
(OLG Koblenz) MDR 1986, 59
s. auch § , § 4 MHG
Betriebskosten können nur insoweit abgerechnet werden, als sie nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gerechtfertigt sind.
(AG Köln, Urteil vom 05.01.1999 - 217 C 57/199
WM 99, 221
s. auch § 4 MHG
Der Vermieter, der einen Modernisierungszuschlag nach § 3 Abs. 1 MHG wegen Wärmedämmmaßnahmen geltend macht, muss in der Mieterhöhungserklärung nach § 3 Abs. 3 MHG durch eine Wärmebedarfsberechnung darlegen, in welchem Maß sich eine Verringerung des Verbrauchs an Heizenergie ergibt.
(KG Berlin, Rechtsentscheid vom 17.08.2000 - 8 RE-Miet 6159/00) HKA 2000, 43
s. auch § 3 MHG
Die den Modernisierungskosten gegenüberzustellende Heizölkostenersparnis (im Rahmen des 200%-Verhältnisses von Kosten zu Nutzen bei Mieterhöhungserklärung wegen Energiesparmaßnahmen) ist nach den objektivierten Erkenntnismöglichkeiten des Vermieters bei Beginn der Maßnahme zu berechnen.
(LG Lüneburg, Urteil vom 15.11.2000 – 6 S 75/00) WM 2001, 83
s. auch § 3 MHG, § 287 ZPO
Weichen die vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten (hier: Hausmeisterkosten) erheblich von den Durchschnittskosten ab, muss der Vermieter die Richtigkeit der abgerechneten Kosten darlegen, die Abweichung erläutern, die Erforderlichkeit beweisen und die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes eingehend darlegen.
(AG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2002 – 33 C 4255/01 – 28 ) WM 2002, 376
s. auch § 4 MHG
Hinweis: altes Recht