Mietermini 30.06.2008 10:48
Hallo oryx,
bevor die Frage beantwortet werden kann, sollten Sie zunächst in Ihren Mietvertrag schauen, ob eine Nebekostenvorauszahlung vereinbart ist, denn es kann durchaus sein, dass eine Brutto(warm)miete vertraglich vereinbart ist und dann muss der Vermieter keine Abrechnung erstellen.
Gruß
Mietermini
oryx 30.06.2008 21:35
Hallo Mietermini,
im Mietvertrag ein Betrag für die "Vorauszahlung auf die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser" ausgewiesen. Es gibt also einen Betrag X für die Kaltmiete und einen Betrag Y für die Warmmiete.
Desweiteren ist im Mietvertag vermerkt, dass die monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. "...abgerechnet und ausgeglichen" werden.
Danke und Gruß
oryx
Mietermini 01.07.2008 11:14
Hallo oryx,
der Anspruch auf Abrechnung verjährt nach § 195 BGB in 3 Jahren. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Das heißt, dass Sie die Vorlage der Nebenkostenabrechnungen 2004, 2005 und 2006 verlangen können. Für die Erstellung der Abrechnung 2007 hat der Vermeiter noch Zeit bis zum 31.12.2007.
Gruß Mietermini
oryx 01.07.2008 22:41
Vielen Dank, Mietermini, für die präzise Auskunft!
Gruß
oryx