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Waschen und Umkleiden als bezahlte Arbeitszeit
Waschen und Umkleiden sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, in der Regel keine Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers und müssen daher vom Arbeitgeber nicht vergütet werden. Ausnahmsweise kann es sich um Arbeitszeit handeln, sofern der Arbeitnehmer verpflichtet ist, vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen und diese nach seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz zurückzulassen. Muss sich der Arbeitnehmer aus hygienischen Gründen nach Dienstende einer gründlichen Körperreinigung unterziehen, handelt es sich auch insoweit um Arbeitszeit. Diese Voraussetzungen sind bei einem Arbeiter der Müllabfuhr erfüllt.
Gleichwohl versagte das Bundesarbeitsgericht einem klagenden Müllarbeiter eine Entlohnung, da dies für die Zeit des Umkleidens und Waschens im einschlägigen Tarifvertrag ausdrücklich nicht vorgesehen war. Daraus schloss das Gericht, dass die Vergütung der entsprechenden Arbeitszeit nicht als üblich angesehen werden kann.
Urteil des BAG vom 11.10.2000
5 AZR 122/99
Betriebs-Berater 2001, 473