p.a.kabat
..nun, ja er kann und darf.
Ein erstes beratungsgespräch erfolgt in der regel auf basis der vorstellung und "eigenwerbung". Auf der anderen seite ist dieses eine erbrachte leistung, die vergütet werden kann oder gar muss. Um Ihnen die kosten der beratung in rechnung stellen zu können, musste der betr. anwalt vor begin des beratungsgesprächs Sie darauf aufmerksam gemacht haben, dass es sich hier um eine kostenpflichtige leistung handelt, und musste Ihnen entweder eine vollmacht oder eine aufklärung vorgelegt haben, die Sie zu unterschreiben hätten. Geschah dies nicht, so könnte er natürlich auf die allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) hinweisen, die dann besagt, dass jede art und form einer diensleistung von der seite des anwalts, auch mündlich, in entspr. höhe zu vergüten ist.
Ich mag mich auch irren, doch dies trifft in der regel so in der form zu.
viel glück beim lösen des problems..
p.a.kabat
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TorstenH
also wenn nicht auf die AGB hingewiesen wurde, zählen diese auch nicht. Kann mir aber nicht vorstellen dass sich ein Anwalt auf so dünnes Eis wagt.