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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich hoffe, jemand kann mir da weiter helfen: Also da meine Mann und ich einige kleine Probleme mit dem ehemaligen Vermieter hatten, was die Kosten der Renovierung etc. angeht, sind wir bei uns im Ort zu einem Anwalt gegangen, um uns beraten zu lassen, was wir unternehmen können. Wir waren vielleicht 10 Minuten bei ihm und haben ihm den ganzen Fall geschildert. Dabei ging es um einen Streitwert von ca. 300 Euro. Doch der [/b:8854c]Anwalt riet uns[/b:8854c], es nochmal mit "Reden" mit dem Vermieter zu versuchen, da uns der Anwalt, sobald er ein Schreiben aufsetzt[/b:8854c], schon ca. 100 Euro oder auch mehr kostet, wir aber eine Rechtschutz mit 150 Euro Selbstbeteiligung haben. Der Anwalt selbst meinete, wir sollten es erst noch ohne Anwalt versuchen, da es sich für uns nicht lohnen würde, da rumzustreiten. Wir waren der Meinung, dass das erste Beratungsgespräch [/b:8854c]bei eienem Anwalt kostenlos [/b:8854c]sei. Immerhin hat er ja nichts getan, außer kurz mit uns geredet. Nun, nach ca. 1 Monat bekamen wir eine Rechnung von ca. 100 Euro von ihm , wo er ein Beratungsgespräch (65,-) und Post-u. Telekommunikation (13,-) + Steuer aufgelistet hat. Müssen wir das wirklich bezahlen??? Er hat doch nichts gemacht, außer uns geraten, nicht zu einem Anwalt zu gehen.
Stichwörter: beratungsgespräch + anwalt

2 Kommentare zu „Beratungsgespräch beim Anwalt”

p.a.kabat

..nun, ja er kann und darf.

Ein erstes beratungsgespräch erfolgt in der regel auf basis der vorstellung und "eigenwerbung". Auf der anderen seite ist dieses eine erbrachte leistung, die vergütet werden kann oder gar muss. Um Ihnen die kosten der beratung in rechnung stellen zu können, musste der betr. anwalt vor begin des beratungsgesprächs Sie darauf aufmerksam gemacht haben, dass es sich hier um eine kostenpflichtige leistung handelt, und musste Ihnen entweder eine vollmacht oder eine aufklärung vorgelegt haben, die Sie zu unterschreiben hätten. Geschah dies nicht, so könnte er natürlich auf die allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) hinweisen, die dann besagt, dass jede art und form einer diensleistung von der seite des anwalts, auch mündlich, in entspr. höhe zu vergüten ist.
Ich mag mich auch irren, doch dies trifft in der regel so in der form zu.

viel glück beim lösen des problems..
p.a.kabat
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TorstenH aktiver Benutzer

also wenn nicht auf die AGB hingewiesen wurde, zählen diese auch nicht. Kann mir aber nicht vorstellen dass sich ein Anwalt auf so dünnes Eis wagt.

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