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Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln Urteil vom 25.06.2003 Az VIII ZR 338/02

Der BGH hatte über folgende Formularklauseln zu befinden:

- übliche Renovierungsklausel mit Fristenberechnung ab Mietbeginn

- zusätzlich auch Verpflichtung nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn die Fristen nach erster Regelung verstrichen waren

- zusätzlich sonstige Vereinbarung: Bei Auszug fachgerecht renoviert zu übergeben

Die Regelungen wurden als Formularklauseln definiert. Die Endrenovierungsklausel wurde wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam angesehen. Beide Regelungen führten in einer Gesamtbetrachtung zu einem Übermaß auferlegter Renovierungspflichten, zumal bereits eine Klausel für sich betrachtet unwirksam ist und dies zusammen gesehen werden muss.

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