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Kann auch ein Kalkulationsirrtum ein Grund sein, die Erklärung zum Abschluß des Mietvertrags anzufechten?
Wenn dem Vertragspartner die Berechnung- bzw. die Berechnungsgrundlagen nicht offen gelegt wurden, begründet ein Rechenfehler kein Anfechtungsrecht (verdeckter Kalkulationsirrtum). Wurde dem Vertragspartner die fehlerhafte Kalkulation mitgeteilt (offener Kalkulationsirrtum), kommt ebenfalls keine Anfechtung wegen Irrtums in Betracht, wohl aber eine Korrektur nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Quelle: Bundesgerichtshof
Wertpapier-Mitteilungen 1986, S. 564