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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo habe eine dringende Frage aus aktuellem, persönlichen Anlass.

In meinem Mietvertag steht in § 20 - Betreten der Räume -, dass ich während der üblichen Tageszeit (werktags bis 19 Uhr) zu gewährleisten habe, dass Vermieter, Beauftragte, Sachverständige und Interessenten die Mietsache aus begründetem Anlass - nach Terminvereinbarung - besichtigen können.

Da wir uns in einem Rechtsstreit mit unserem Vermieter befinden und er Standesgemäß (einer der 50 mächtigsten Manager in Deutschland) auch eine entsprechende Sozietät mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat, ist für mich die dringende Frage, bitte Antwort unter Nennung etwaiiger Gerichtsurteile und / oder einschlägige Paragraphen, ob er tatsächlich das Recht hat, persönlich mit Beauftragten und Sachverständigen die Wohnung zu besichtigen, oder dies nur entweder, oder zu ermöglichen ist. Kann ich evtl. Vorbehalte gegenüber dem Beauftragten (seitens Vermieter) geltend machen? Ferner ist die Frage, ob der sog. unabhänige Gutachter zwingend namentlich genannt werden muss (unsere Auffassung), oder eine namentliche Nennung des Gutachters nicht erforderlich ist und somit auch kein Rechtsanspruch vorliegt - Info hierzu auch dringend gesucht!
Wäre super nett, wenn mir hier jemand mit juristischem Background antworten könnte. Danke vorab.

Grüße

Hilfesuchender
Stichwörter: welche + eigentlich + mieter + rechte

6 Kommentare zu „Welche Rechte habe ich eigentlich noch als Mieter?!”

fin Experte!

Es gilt genau das was in Ihrem Mietvertrag steht. Den haben Sie ja unterschrieben und damit akzeptiert. Nach Ankündigung darf ein Vermieter die Wohnung besichtigen.

Hilfesuchender1996.10

Es gilt genau das was in Ihrem Mietvertrag steht. Den haben Sie ja unterschrieben und damit akzeptiert. Nach Ankündigung darf ein Vermieter die Wohnung besichtigen.[/quote:f966b]

@fin, gehören Sie auch zu den Nutzern im Forum, die viel Sagen möchten, denen es aber an Qualifizierung, bzw. an qualifizierten Aussagen fehlt?! <!-- s :( --><!-- s :( -->

Sie haben doch hoffentlich meinen Text ausgiebig gelesen, dann sollten Sie festgestellt haben, dass der § 20 des Mietvertrages, übrigends ein MV des Haus &amp; Grund (Interessenvertretung der Vermieter), eine Interpretation zulässt, bzw. vielleicht nicht zulässt. Grundsätzlich ist die Kernaussage unstrittig, wohl aber ob zugleich mehreren Personen ein Zugang zu gewähren ist, oder nicht - das ist die eigentliche Frage!
<!-- s 8) --><!-- s 8) -->
Grüße

Hilfesuchender

Curo2000 Experte!

Wäre interessant zu wissen worum es in dem Rechtsstreit geht. Wenn es sich um Mängel an der Mietsache handelt darf der VM sicherlich seine(n) Sachverständigen mitbringen. Und wie soll man hier das mit dem Sachverständigen verstehen???

Hilfesuchender1996.10

Wäre interessant zu wissen worum es in dem Rechtsstreit geht. Wenn es sich um Mängel an der Mietsache handelt darf der VM sicherlich seine(n) Sachverständigen mitbringen. Und wie soll man hier das mit dem Sachverständigen verstehen???[/quote:8e4de]

@ Curo2000, es ist inhaltlich und sachlich irrelevant um was es rein sachlich geht, da ein Gutachter von beiden Seiten (Mieter, Vermieter) bestellt worden ist und nun der Gutachter der Gegenseite Zugang zur Wohnung bekommen soll. Es ist unstrittig, dass dieses Recht dem Vermieter zusteht, sonder es geht darum, ob die Person namentlich zu nennen ist, ob mehrere Personen gleichzeitig Zugang zur Wohnung zu gewähren ist (Zumutbarkeit) - Wer lesen kann, ist klar im Vorteil, dass gilt für alle die wie Sie, eine Antwort auf das Thema erstellen! <!-- s :evil: --><!-- s :evil: -->

Grüße

Hilfesuchender <!-- s :idea: --><!-- s :idea: -->

Curo2000 Experte!

Sicher ist mehreren Personen gleichzeitig Zurtritt zur Wohnung zu gewähren, das besagt schon die menschliche Logik (z.B. Interessenten gucken sich die Wohnung nicht hintereinander an wenn sie zusammen Mieten wollen).

Zur namentlichen Nennung gibt es dieses http&#58;//www&#46;jura&#46;uni-sb&#46;de/sr/ii0201&#46;htm[/url:9fb72] Urteil bezüglich der Ausweispflicht des Betretenden bzw. diesen [url:9fb72]http&#58;//www&#46;mieterschutzbund-berlin&#46;de/6_1_2&#46;html[/url:9fb72] Artikel des Berliner Mieterschutzes.Insbesondere ist hier folgender Absatz interessant:

[quote:9fb72]Der Mieter darf die Besichtigung nicht davon abhängig machen, ob der Vermieter ihm den Namen und die Anschrift aller besichtigenden Personen mitteilt. Eine Nachfrage ist jedoch angezeigt! Vorsicht vor Trickbetrügern![/quote:9fb72]

Das sollte Ihre Fragestellung eigentlich beantworten.

Übrigens wäre es nett, wenn die nächste Antwort etwas netter ausfällt...

Hilfesuchender1996.10

Sicher ist mehreren Personen gleichzeitig Zurtritt zur Wohnung zu gewähren, das besagt schon die menschliche Logik (z.B. Interessenten gucken sich die Wohnung nicht hintereinander an wenn sie zusammen Mieten wollen).

Zur namentlichen Nennung gibt es dieses http&#58;//www&#46;jura&#46;uni-sb&#46;de/sr/ii0201&#46;htm[/url:4cd10] Urteil bezüglich der Ausweispflicht des Betretenden bzw. diesen [url:4cd10]http&#58;//www&#46;mieterschutzbund-berlin&#46;de/6_1_2&#46;html[/url:4cd10] Artikel des Berliner Mieterschutzes.Insbesondere ist hier folgender Absatz interessant:

[quote:4cd10]Der Mieter darf die Besichtigung nicht davon abhängig machen, ob der Vermieter ihm den Namen und die Anschrift aller besichtigenden Personen mitteilt. Eine Nachfrage ist jedoch angezeigt! Vorsicht vor Trickbetrügern![/quote:4cd10]

Das sollte Ihre Fragestellung eigentlich beantworten.

Übrigens wäre es nett, wenn die nächste Antwort etwas netter ausfällt...[/quote:4cd10]

@Curo2000,

danke für die nützlichen Hinweise. Grundsätzlich sind die beigefügten sehr hilfreich, dafür nochmals danke! - Hätten Sie sofort nach dem Motto "ZDF"(Zahlen, Daten, Fakten) geantwortet, wäre eine entsprechender Hinweis von mir sicherlich überflüssig gewesen! <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

Für Sie vielleicht noch interessant, einen entsprechenden Hinweis, war mein juristischer Beistand vom Mieterverein im Rhein-Main Raum nicht in der Lage zu geben! <!-- s :twisted: --><!-- s :twisted: -->

Grüße und einen angenehmen Tag noch!

R.

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