Gast hat diese Frage gestellt
Kein Mieter wird besonders wild darauf sein, in regelmäßigem Turnus das Treppenhaus und die Flure zu kehren und zu putzen. Doch dieser, meist in der Hausordnung festgelegte Gemeinschaftsdienst, erspart zumindest die Kosten für Putzfrau oder Reinigungsfirma. Ein Vermieter kann dies nicht eigenmächtig ändern. Dieser Meinung ist das Amtsgericht Frankfurt/Oder.
In einem Zivilprozeß war es darum gegangen, daß ein Vermieter plötzlich und ohne Rücksprache mit den Mietern eine Firma mit dem Putzen beauftragt hatte. Die Kosten dafür wollte er anschließend auf die Hausbewohner umlegen. Die weigerten sich und verwiesen darauf, daß der Mietvertrag nicht geändert worden sei und man sie glatt übergangen habe. Eine Bezahlung komme deswegen nicht in Frage. Das Amtsgericht schloß sich der Ansicht an. Es gebe nicht nur eine Pflicht des Mieters zum Treppenhausputz, sondern auch ein Recht darauf, dies selbst zu tun
AG Frankfurt/Oder, 2.2C 1295/96 Quelle: Focus Online
Weitergeltung der alten Insolvenzordnung
BGH billigt Weitergeltung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter Fassung für Altfälle. Die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (InsVV) gilt für vor dem 01.01.2004 eröffnete Insolvenzverfahren uneingeschränkt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit den Antrag einer Treuhänderin endgültig abgelehnt, die eine höhere als die in der InsVV festgelegte Mindestvergütung verlangt hatte.
BGH, Beschluss vom 20.01.2005, Az.: IX ZB 134/04