Bladder 07.10.2011 18:48
Diese Klausel ist mit das wichtigste im Moment. Wenn sie unwirksam ist, haben Sie schon einigen Ärger vom Hals. Man benötigt zur Beurteilung aber den Wortlaut.
Das Streichen im Außenbereich fällt nicht unter Schönheitsreparaturen. Aber auch hier kommt es darauf an, ob etwas dazu vereinbart wurde.
Alles andere betrifft den Mieter nur, wenn er selbst diese Beschädigungen verursacht hat. Der Vermieter müsste ihm das dann nachweisen können.
Zu den Beschädigungen wird wohl die Entfernung der Tapeten und das Bemalen der Wände zählen. Hier werden Sie nicht um eine Renovierung herum kommen.
Wenn der aufgequollene Laminatboden zu Lasten des Mieters geht, dann wird er durch den Mieter auch zu ersetzen sein.
Bei Mietsachschäden hilft eine Privathaftpflichtversicherung, sofern dieser Vertragseinschluss besteht.
Bei diesen Schadensfällen ist grundsätzlich ein Abzug Alt gegen Neu zu machen (Zeitwertentschädigung)