Susanne
Da hast Du absolut richtig gelesen. Wichtig ist, das dies per Gesetz im BGB steht, was vom Datum der von Dir gelesenen Texte unabhängig ist.
Bei einer Erhöhung nach Mietspiegel muss dieser übrigens mitgeschickt werden, weiterhin wäre wichtig, ob die Kappungsgrenze von 20% eingehalten ist. Eine Mieterhöhung ist kein einseitiges Vermieterverlangen, sondern setzt die Zustimmung des Mieters voraus. Ist die Erhöhung formell falsch gilt diese als nichtig, das ist wie nicht erhalten und man muss nicht darauf reagieren, ggf. würde das auf Dich zutreffen wg. der nicht eingehaltenen Zeit.
Stimmst Du der Mieterhöhung allerdings zu (und darauf wird es hinauslaufen) solltest Du dem VM schriftlich mitteilen, dass Du der Erhöhung zwar zustimmst, die Erhöhung nach §558 BGB allerdings erst zum Juni 2008 wirksam ist. Je nach Verhältnis kannst Du ihn aber auflaufen lassen...
§ 558 BGB
(1)Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.