Tomraid
Der Wasserverbrauch ist so gut wie NIE unklar, dafür gibt es in den Kellern eine Hauptwasseruhr.
Ich verstehe leider deine Frage nicht so ganz.
Der Verbrauch wird jährlich durch die Stadtwerke durch den jeweiligen Verteilerschlüssel umgelegt. Ab Einbau der Wasseruhren bei den Mietern erfolt eine direkte Berechnung.
MfG
Tomraid
Der Wasserverbrauch ist so gut wie NIE unklar, dafür gibt es in den Kellern eine Hauptwasseruhr.
Ich verstehe leider deine Frage nicht so ganz.
Der Verbrauch wird jährlich durch die Stadtwerke durch den jeweiligen Verteilerschlüssel umgelegt. Ab Einbau der Wasseruhren bei den Mietern erfolt eine direkte Berechnung.
MfG
henrik
wir haben 13 partien im wohnhaus. die kosten wurden umgelegt, waren aber unverhältnismäßig hoch (je mehr leute desto dichter am durchschnitt, eigentlich) das habe ich immer kritisiert und um aufklärung gebeten. mit der nachzahlung wollte ich warten bis sich der vermieter meldet (wie im schreiben angekündigt). er hat sich aber nie gemeldet und jetzt will er die letzten jahre nach dem diesjährigen verbrauch abrechnen. (der übrigens gezeigt hat, dass es die letzten jahre wirklich zuviel war.) jetzt die frage ob er den tatsächlichen verbrauch ansetzen darf, oder ein paar prozent abziehen muss. (mein damaliger mitbewohner war z.b. fast nie da.)
Gast
Hallo Henrik,
der Vermieter kann Kosten nur innerhalb 12 Monate geltend machen. Tut er dies nicht so hat er Pech gehabt. In Deinem Fall ist nur eine Forderung für das letzte Jahr möglich.
Susanne
Hier versteht offenbar keiner den Unterschied zwischen der Abrechnungsfrist und der Verjährungsfrist ???
Die Abrechnung muss bis spät. 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum zugegangen[/b:fd848] sein. Der Betrag aus Nachzahlung oder Guthaben ist entweder mit Zugang fällig [/b:fd848](sofort bezahlen) oder mit angegebenen Zahlungsziel (zahlen Sie in 4 Wochen, mit der Miete vom XXX, oder wird zum xxx gutgeschrieben/überwiesen etc.)
Der Mieter zahlt nicht und widerspricht. Der VM muss eine korrigierte Abrechnung vorlegen oder er besteht darauf, dass die Abrechnung korrekt ist und muss auf Zahlung klagen, sonst verjähren seine Ansprüche nach 3 Jahren.
Gast
danke susanne,
bist du sicher mit den 3 jahren, (ich habe gehört, dass es nur eins is?!?)
aber das wäre schonmal sehr günstig
und die drei jahre nach dem schreiben, nach meinem brief, oder nach dem ende des abrechnungszeitraumes?
Susanne
Wie ich schon sagte, dies ist der Unterschied zwischen der Abrechnungfrist[/b:ad011] aus § 556 Abs. 3 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html[/url:ad011] und der [b:ad011]Verjährungsfrist[/b:ad011].
Hier ein Exkurs zum Thema Verjährung, aus dem Du erkennen kannst, inwiefern Dein Widerspruch zur Abrechnung ggf. die Verjährung [b:ad011]gehemmt [/b:ad011]hat.
[url:ad011]http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/verjaehrung/[/url:ad011]