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Die Grundsteuer, falls diese wirksam per Mietvertrag vereinbart ist , ist diese umlagefähig. Entweder steht im Mietvertrag was von der II Berechnungsverordnung nach §27 Absatz 2 , oder sind einzeln im Mietvertrag aufgeführt. Den Anteil an diesen sogenannten "kalten Betriebskosten" regelt der vereinbarte Verteilerschlüssel. Ist dieser nicht vereinbart, ist dann grundsätzlich im Verhältniss zur Wohnfläche in m² an der Gesamtwohnfläche des Anwesens zu ermitteln. Dabei ist nur die im Vertrag bestimmte nutzbare , vermietete m² zu berücksichtigen. Es gibt immer wieder Steitigkeiten nach der tatsächlichen Wohnfläche? Oftmals wird in Mietverträgen eine zu große Fläche ausgewiesen? Aber Vorsicht, es gibt Vorlagen wonach Wohnflächen berechnet werden dürfen. Hier näher einzugehen bedarf dann viel mehr Info. Dabei spielt z.b. auch häufiger Streitpunkt Balkonfläche eine nicht unerhebliche Rolle. U.a. auch Dachschrägen. Sollten sie Zweifel haben, hilft nur ein amtlich vereidigter Sachverständiger weiter. Darüber hinaus gibt es die 10% Klausel die von der tatsächlichen ermittelten Wohnfläche abweichen kann.
Zum Anderen da es sich um ein Zweifamilienhaus handelt und der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt, könnte er sein Sonderkündigungsrecht für sich beanspruchen und unliebsamme Mieter kündigen ohne einen gesetzlich zugelassenen Kündigungsgrund nennen zu müssen. Da hilft vielleicht eine freundliche Nachfrage wie die Grundsteuer berechnet wird <!-- s --><!-- s --> Also nicht ins offene Messer laufen.