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Widerruf von „freiwilligen Sozialleistungen“
Die Bezeichnung von Zuwendungen in einem Arbeitsvertrag als „freiwillige Sozialleistung“ lässt in der Regel nicht den Schluss zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt. Auch Bezeichnungen wie „Ehrengabe“ oder „Geldgeschenk“ rechtfertigen eine solche Auslegung der Zusage nicht. Will sich ein Arbeitgeber den Widerruf derartiger Leistungen vorbehalten, muss er dies gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck bringen, etwa indem er die Leistungen mit der üblichen Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ in Aussicht stellt.
Urteil des BAG vom 23.10.2002
10 AZR 48/02
ZAP EN-Nr. 153/2003