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Mit Betriebsrat ausgehandelter Dienstplan bindend
Ist in einem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nur der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeitverpflichtung geregelt, so obliegt es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nach „billigem Ermessen“ festzusetzen. Erfolgt eine Neufestlegung der Arbeitszeiten in einem mit dem Betriebsrat ausgehandelten Dienstplanschema, ist nach Einschätzung des Landesarbeitsgerichts Köln von einer angemessenen Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen auszugehen. Dabei können nur schwerwiegende individuelle Belange einen Anspruch des einzelnen Mitarbeiters auf eine Ausnahmeregelung begründen, da ansonsten die kollektive Betriebsorganisation insgesamt gefährdet wäre.
Urteil des LAG Köln vom 19.12.2001
7(12) Sa 1376/00
MDR 2002, 765
AuR 2002, 192