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Nach einem Rechtsentscheid des OLG Dresden (3 AR 0090/97) liegt zwar ein Fehler der Mietsache vor, wenn die Wohnung kleiner ist, als im Mietvertrag beschrieben. Dieser Fehler berechtigt aber nur zur Mietminderung, wenn hierdurch auch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung gemindert ist. Nach Ansicht der Dresdner Richter wird der Gebrauchswert der Wohnung aber weniger durch die Wohnungsgröße als vielmehr durch die Lage und Ausstattung der Wohnung bestimmt. Die Mietminderung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich gemindert ist, zum Beispiel, weil der Mieter die Wohnfläche gar nicht vollständig nutzt, oder wenn die tatsächliche Wohnungsgröße nicht mindestens 10 Prozent unter den Größenangaben im Mietvertrag liegt.
Auch eine Mietminderung wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft scheidet in der Regel aus. Die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ist nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Dresden im Normalfall eine reine Objektbeschreibung, nicht aber eine konkrete Zusicherung.
Unabhängig hiervon muß der Vermieter, wenn er im Laufe des Mietverhältnisses die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben will und sich hierbei zum Beispiel auf Quadratmeterpreise des Mietspiegels stützt, immer von der wirklichen und tatsächlichen Wohnungsgröße ausgehen. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erstellt und die einzelnen Kostenarten nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilt werden. Auch hier ist ausschließlich die tatsächliche Wohnungsgröße entscheidend.
OLG Dresden (3 AR 0090/97) Quelle: Deutscher Mieterbund