Wohnen und leben
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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
1. Voraussetzungen:<br />
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der Raum/die Wohnung, für den Wohngeld beantragt wurde, muß auch tatsächlich zum Wohnen geeignet sein; <br />
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der Raum/die Wohnung muß vom Antragsteller auch wirklich bewohnt werden und <br />
der Verfügungsberechtige (also der Vermieter) muß sie auch zum Wohnen freigegeben haben ("Verwendungszweck" ;) . <br />
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In der Praxis werden der ganz groß überwiegende Teil des Wohnraumes, für den Wohngeld beantragt wird, diesen Kriterien ohne Probleme gerecht.<br />
<br />
Nur in wenigen Ausnahmen greifen diese Bestimmungen, z.B. bei Asyl- und Übergangsheimen oder bei Kellerwohnungen.<br />
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Der Verwendungszweck ist ein ganz wichtiger Punkt. Bei gewerblich genutzten Wohnungen und/oder Wohnungen wird generell kein Wohngeld bezahlt. Ist die Nutzung einer Wohnung gemischt (also wird die Wohnung teils zum Wohnen, teils für einen Gewerbezweck genutzt), wird die Wohngeldberechnung nur für den Wohnteil erfolgen. <br />
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2. Wer ist berechtigt ?<br />
Es gibt zwei Personengruppen, die wohngeldberechtigt sind. Dementsprechend gibt es auch zwei Arten des Wohngeldes: den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss.<br />
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Mietzuschuss erhalten alle, die<br />
<br />
Mieter einer Wohnung sind; <br />
in einem dem Mietverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis stehen und <br />
(in bestimmten Ausnahmefällen) Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind, in dem sie selbst eine Wohnung für eigene Wohnzwecke benutzen; <br />
Heimbewohner. <br />
Den Lastzuschuss erhalten<br />
<br />
die Eigentümer eines Eigenheimes (max. 2 Wohnungen); <br />
die Eigentümer einer Eigentumswohnung; <br />
die Eigentümer einer Kleinsiedlung oder einer sogenannten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle; <br />
die Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes. <br />
Die Antragsberechtigung für beide Wohngeldarten ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft, Ausländer können also das Wohngeld auch beantragen.<br />
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3. Antrag:<br />
Die Gewährung von Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, wobei der Anspruch erst ab dem Monat gilt, in dem der Antrag gestellt wurde.<br />
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Es gibt drei Arten von Anträge:<br />
<br />
der Erstantrag <br />
der Wiederholungsantrag (nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungseitraumes) und der <br />
Erhöhungsantrag zur Erhöhung des Wohngeldes. <br />
Ein zunächst formloser Antrag gibt Ihnen Zeit, das eigentliche Antragsformular in ruhe auszufüllen, denn mit dem formlosen Antrag beginnt bereits der Anspruch auf das Wohngeld. Sie erhalten dann vom Wohngeldamt den normalen Antrag zum Ausfüllen zugesandt.<br />
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Ein solch formloser Antrag sollte folgende Angaben zwingend enthalten:<br />
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Name und Anschrift des Antragstellers; <br />
eine Formulierung, nach der Wohngeld beantragt wird (z.B. "hiermit beantrage ich Wohngeld für die Wohnung in der Musterstraße 321 ab dem DATUM." ;) ; <br />
Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird; <br />
das Datum, ab wann das Wohngeld beantragt wird (in der Regel der laufende Monat). <br />
Der Antrag ist an die Wohngeldstelle zu richten, die meist bei der Kreis-, Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung angesiedelt. Unter Umständen hält Ihr Wohngeldamt auch online Serviceangebote bereit - dies können Sie aus unserem Projekt Rathausweb erfahren.<br />
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Zum Antrag müssen eine Reihe von Nachweisen beigefügt werden. Die wichtigsten sind<br />
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der Nachweis des Einkommens und <br />
die Höhe der Miete, der Nachweis der letzten Mieterhöhung sowie der Nachweis über die regelmäßige Mieteinzahlung. <br />
Es kommt nicht allzu selten vor, daß private Vermieter die entsprechenden Belege nicht herausrücken (wollen); in diesen Fall kann das Wohnamt die erforderlichen Informationen auch per Zwangsgeld durchsetzen.<br />
<br />
Zu allen weiteren Aspekten des Antrages und des weiteren Verwaltungsweges informieren Sie sich bitte, indem Sie auf das Sie interessierende Thema in der linken Navigationsspalte klicken.<br />
Quelle: Wohngeldantrag<br />
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Stichwörter: voraussetzung + wohngeld

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