mono 02.03.2012 10:22
Die Auskunft Ihres Vermieters ist zutreffend. Er hat bis zum 31.12.2012 Zeit, die Abrechnung zuzustellen. Einen Anspruch auf frühzeitigere Erstellung/ Zustellung haben Sie nicht, soweit als Abrechnungsturnus mietvertraglich das Kalenderjahr vereinbart ist.
Ihre Annahme, dass bereits zu Beendigung des Mietverhältnisses eine entsprechende Abrechnung zu erstellen sei, sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Hinsichtlich Ihrer Bedenken, der Vermieter könne Kosten des nachfolgenden Mieters umlegen, kann Entwarnung gegeben werden.
Die "kalten Betriebskosten" werden i.d.R. nach m²- Wohnfläche zeitanteilig umgelegt. Den Verteilerschlüssel der verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Heizung, Warm-/ Kaltwasser) ist Ihrem Mietvertrag zu entnehmen. Sicherlich haben Sie ein Abnahmeprotokoll erhalten, dem Sie die entsprechenden Ablesewerte zum Stichtag (Auszug) entnehmen können. Sollten Sie darüber hinaus Zweifel an den zu Grunde liegenden Abrechnungsbeträgen haben, sind Sie berechtigt, vom Vermieter Belegeinsicht zu fordern.
mono 02.03.2012 10:28
Ergänzung:
Die o.g. Frist bezieht sich lediglich auf den Abrechnungszeitraum 2011.
Sollten Sie die Wohnung im Jahr 2012 noch bewohnt haben, so ist die Abrechnung der Nebenkosten für diesen Zeitraum bis zum 31.12.2012 fällig. Ihr Vermieter wird deshalb ggf. einen angemessenen Einbehalt von der Kaution für noch zu erwartende Nachzahlungen vornehmen.
Rein informativ und für die Zukunft möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass Sie in o.g. Fall ( Sie suchen einen Nachmieter) keinen Anspruch darauf haben, vorfristig aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Dem Vermieter steht es frei, den Vertrag mit einem Dritten zu schließen und Ihren vorgeschlagenen Vertragspartner abzulehnen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine entsprechende Nachmieterregelung mietvertraglich fixiert wurde.
mono 02.03.2012 10:28
Ergänzung:
Die o.g. Frist bezieht sich lediglich auf den Abrechnungszeitraum 2011.
Sollten Sie die Wohnung im Jahr 2012 noch bewohnt haben, so ist die Abrechnung der Nebenkosten für diesen Zeitraum bis zum 31.12.2012 fällig. Ihr Vermieter wird deshalb ggf. einen angemessenen Einbehalt von der Kaution für noch zu erwartende Nachzahlungen vornehmen.
Rein informativ und für die Zukunft möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass Sie in o.g. Fall ( Sie suchen einen Nachmieter) keinen Anspruch darauf haben, vorfristig aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Dem Vermieter steht es frei, den Vertrag mit einem Dritten zu schließen und Ihren vorgeschlagenen Vertragspartner abzulehnen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine entsprechende Nachmieterregelung mietvertraglich fixiert wurde.
Ibu600 02.03.2012 10:54
Danke für deine schnelle und kompetente Antwort. Das Mietverhältnis wurde zum 31.12.2011 gekündigt – lese ich heraus das sich der Vermieter bis zum 31.12.2012 zeitlassen kann? Ein Abnahmeprotokoll wurde leider nicht erstellt – da das eine total verzwickte Situation ist und die Heizkosten irgendwie auf das ganze Haus umgeschlagen werden (was ich persönlich aber nicht verstehe, aber der Drops ist schon gellutscht).
mono 02.03.2012 12:05
Ja, das haben Sie richtig verstanden. Natürlich werden die Heizkosten auf das ganze Haus umgelegt. Davon wird i.d.R. ein Anteil Grundkosten (zw. 30 - 50 % der Gesamtkosten) nach einem festgelegten Verteilerschlüssel (meist m² Wohnfläche bzw. nach Gradtagszahlen) und ein Anteil verbrauchsabhängig (zw. 50 und 70 %), nach ermittelten Verbrauchswerten, umgelegt. Soweit sich Ihr Vermieters eines externen Heiz- und Warmwasserkostenabrechners bedienen sollte (z.B. Fa. Ista, Brunata, A & S, etc.) erstellt dieser eine Abrechnung mit anliegender Legende. Wenn Sie sich ein wenig Zeit dafür nehmen und die verwendeten Verteilungsschlüssel mit den mietvertraglich vereinbarten vergleichen, werden Sie die Abrechnung nachvollziehen können.