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Wohnungsbesichtigung bei Eigentumswohnungen
Der Hausverwalter hat kein allgemeines Kontroll- und Besichtigungsrecht gegenüber den Wohnungsinhabern. (OLG Zweibrücken, Az. 3 W 184/00)
Fall: Eine Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft enthielt die Regelung: "Der Verwalter hat zweimal im Jahr für sich und seine Beauftragten das Recht, alle Gebäudeteile einschließlich der Sondereigentumsräume zu angemessener Tageszeit zu besichtigen. Im Falle der Gefahr darf ihm der Zutritt in die Räume, die im Sondereigentum stehen, auf keinen Fall verwehrt werden." Das Gericht erklärte diese Klausel für unwirksam, weil sie über § 14 Nr. 4 WEG, wonach Besichtigung und Betreten des Sondereigentums nur im Rahmen von Instandhaltung und Instandsetzung zu gestatten sind, nicht aber im Rahmen eines allgemeinen Kontrollrechts. Dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG ist höhere Bedeutung einzuräumen.