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Übergeben Sie Ihre frisch gestrichene Wohnung einem neuen Mieter, hätten Sie diese bei Mietvertragsende natürlich gerne wieder so zurück.<br />
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Jedoch: Rechtlich lässt sich das nicht so einfach regeln, wie viele Vermieter glauben. Ein Düsseldorfer Vermieter versuchte es mit diesem handschriftlichen Zusatz in seinem vorgedruckten Mietvertrag:<br />
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"Die Wohnung wird bei Bezug wie folgt übergeben:<br />
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a) Lackierung sämtlicher Holzteile, Türen und Heizkörper in Weiß,<br />
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b) Wände und Decken werden in Makulatur übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung wieder in diesem Zustand zu übergeben."<br />
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Die Vereinbarung entpuppte sich als unwirksame Klausel. Von wirksamer Individual-Vereinbarung also keine Spur! So eine wäre aber notwendig gewesen, um sich eine ordnungsgemäße Renovierung zu sichern.<br />
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Nur mit einer Individual-Vereinbarung haben Sie vor Gericht eine Chance<br />
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Das Gericht erklärte dem Vermieter, was zu einer Individual-Vereinbarung gehört: Zwischen Ihnen und Ihrem Mieter muss ein "Aushandeln", kein bloßes Verhandeln über Ihre strittige Vereinbarungen stattgefunden haben. Sie müssen dem Mieter also die Chance gelassen haben, den Inhalt Ihrer Wunsch-Vertragsbedingung mitzugestalten.<br />
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Dazu gehört, dass Sie im Ernstfall angeben können, wann Sie mit Ihrem Mieter beispielsweise über Ihre "Weiß-Streich-Vereinbarung" verhandelt haben bzw. wann dieses Gespräch stattgefunden hat und wer dabei anwesend war (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2002 - 21 S 163/01, NZM 2002, S. 779).<br />
Quelle: Steuernetz.de<br />