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Wohnungsvermittler
Der Begriff des Wohnungsvermittlers ist in § 1 Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt.
Demnach ist Wohnungsvermittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum nachweist.
1. Was heißt nachweisen?
Nachweisen heißt, dass der Makler dem Wohnungssuchenden bis dahin nicht bekannte Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages benennt, die dessen Wünschen entspricht. Dafür ist es nicht erforderlich, dass bereits alle Einzelheiten des Vertrages festgelegt sind.
Achtung:
Der Provisionsanspruch entsteht aber dann nicht, wenn der Wohnungssuchende bereits Kenntnis (sog. Vorkenntnis) von der Möglichkeit zum Vertragsabschluss hatte. Diesem Einwand, der vom Mieter leicht gemacht werden könnte, begegnen Makler oft mit einer sog. "Vorkenntnisklausel". Dort wird vereinbart, dass der Auftraggeber seine Vorkenntnis nur geltend machen kann, wenn sie dem Makler in der vereinbarten Form und Frist mitgeteilt wurde.
2. Was heißt vermitteln?
Vermitteln heißt, dass mit dem Wohnungssuchenden verhandelt wird, um dessen Bereitschaft zum Abschluss eines Mietvertrage zu fördern. Die Vermittlung muss daher nicht zwingend auch die Verschaffung der erstmaligen Kenntnis der Möglichkeit des Vertragsabschlusses beinhalten