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Kostentragung des Arbeitgebers für Arbeitnehmerfahrzeug
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich um Barlohn und nicht um einen Nutzungsvorteil handelt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sämtliche Kosten für dessen eigenen Pkw (Abschreibung, Steuern, Versicherung, Reparaturen, Pflege, Reifen, Benzin etc.) erstattet.
Von der Überlassung eines Fahrzeuges zur Nutzung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber selbst über das Fahrzeug verfügen kann, das heißt wenn ihm der Wagen gehört oder er ihn gemietet bzw. geleast hat.
Urteil des BFH
6 R 54/00
Handelsblatt vom 06.02.2002