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Zeitliche Begrenzung der Streupflicht

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein Hauseigentümer in der Regel nur verpflichtet, den Zugang zum Haus während der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Dies gilt auch dann, wenn bereits am Vortag im Wetterbericht auf Glättebildung hingewiesen wurde. Unerheblich ist ferner der Umstand, dass ein Mieter das Haus bereits vor 6 Uhr morgens verlassen muss.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass unter besonderen Umständen eine Erweiterung der "Streuzeiten" durchaus denkbar ist.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.06.2000
24 U 143/99
ZMR 2001, 106
RdW 2001, 506
Stichwörter: begrenzung + streupflicht + zeitliche

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