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Bei extremen Witterungsverhältnissen (hier: gefrierender Regen auf frostigem Boden und Glatteisbildung) ist es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dem Vermieter nicht zuzumuten, die Witterungsverhältnisse in kurzen Zeitabständen zu beobachten, um sofort nach Ende des Regens den Gehweg zu streuen. Es darf eine angemessene Zeit vergehen, bevor mit dem Streuen angefangen wird. Auch besteht keine Verpflichtung, rund um die Uhr zu treuen. (OLG Hamm, Az. 6 U 16/95) <br />
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Der Vermieter verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er nicht vor 7:00 Uhr morgens seiner Streupflicht nachkommt. Erst mit Einsetzen des allgemeinen Verkehrs, der üblicherweise gegen 7:00 Uhr beginnt, müssen Schnee und Eisglätte beseitigt werden. (OLG Düsseldorf, Az. 24 U 143/99, aus: ZMR 2001, S. 106) <br />
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Streupflicht besteht zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Ein um 5:00 Uhr die Garage benutzender Mieter kann keine Schneeräumung und Streuung verlangen. (LG Berlin, Az. 62 S 85/01, aus: GE 2001, S. 146 8) <br />
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Der Vermieter haftet nicht, wenn ein Besucher des Hauses (hier: der Sohn des Mieters) sich abseits der ordnungsgemäß vom Schnee befreiten und gestreuten Zugangswege zum Haus bewegt und zu Fall kommt. Das gilt auch, wenn der Vermieter nur in einer Breite von 45 cm den Schnee beseitigt und gestreut hat und der Besucher auf dem ungestreuten Teil daneben zu Falle kommt, weil er dort lief, um sich Gitterzaun festhalten zu können. Grundsätzlich gilt: wer den gestreuten Weg verlässt und sich auf dem erkennbar ungestreuten Weg begibt, verlässt den sicheren Weg auf eigenes Risiko. (OLG Frankfurt/Main, Az. 23 U 195/00, aus: NZM 2001, S. 1049) <br />
Stichwörter: streupflicht + vermieter

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