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Verstopftes Rohr kein Hagelschaden
Versicherung darf Zahlung verweigern
Herbstzeit gleich Sorgenzeit – wenn das bunte Laub von den Bäumen fällt und das Wetter Kapriolen schlägt, ist so mancher Bürger froh, eine umfassende Versicherung abgeschlossen zu haben. Doch nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld muss diese noch lange nicht für jeden Schaden aufkommen.
Wie der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) berichtet, hatte ein Mann aus Ostwestfalen seine Wohngebäude- und Hausratversicherung wegen eines Wasserschadens in seinem Keller in Anspruch genommen. Während eines Unwetters hatten Hagelkörner das Regenabflussrohr verstopft, so dass die Regenrinne überlief. Das Wasser staute sich im Lichtschacht und drang kurz darauf durch ein Fenster in den Keller ein.
„Wofür bin ich denn versichert“, dachte sich der Mann noch recht entspannt. „Schließlich haben Hagelkörner das Rohr verstopft. Also liegt ein Hagelschaden vor, und die Kellerfeuchtigkeit ist als Folgeschaden versichert“, glaubte der juristische Laie. Doch das sah die Versicherung ganz anders. Sie verweigerte die Zahlung mit der einfachen Begründung, dass der Hagel nicht die zeitlich letzte Ursache für den Schaden gewesen sei.
Und die Richter des LG Bielefeld gaben der Versicherung Recht (Urt. v. 31.3.2004 – 21 S 8/04). Das Regenabflussrohr sei durch den Hagel nicht beschädigt, sondern nur vorübergehend in seiner Funktion beeinträchtigt worden, so das Gericht. Anders als eine Verstopfung durch Laub, löse sich ein Hagelklumpen durch Abtauen sogar von selbst wieder auf. Der Hagel habe auch nicht direkt auf das Kellerfenster eingewirkt, so die Richter, sondern die letzte zeitliche Ursache für den Wassereintritt sei der Druck des sich aufstauenden Regenwassers gewesen. Und wo kein direkter Hagelschaden entstanden sei, könne es keinen Folgeschaden geben.