Susanne
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html[/url:a71b7]
[i:a71b7]Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.[/i:a71b7]
Habe mal den wichtigen Abschnitt des § eingefügt. Demnach glaube ich schon, dass der VM die verspätetet Geltendmachung zu vertreten hätte, wenn der genannte "technische Schaden" z.B. der Ausfall seines Rechners ist, auf dem er die NK-Abrechnung macht.
Ich würde dem schreiben schriftlich widersprechen und dem VM mitteilen, dass Du mit der Verspätung der Abrechnung nur einverstanden bist, wenn er nach § 556 Abs. 3 BGB glaubhaft darlegen kann, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Die Info "technische Gründe" würden dafür nicht ausreichen!